Mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das Zeugnis „wohlwollend“ zu formulieren. Darüber was „wohlwollend“ ist, gehen die Meinungen auseinander; sodass es nicht selten zu Zeugnisstreitigkeiten kommt. Nunmehr gibt es hierzu eine neue gerichtliche Entscheidung des BAG. Hierauf weißt der Arbeitsrechtler Dr. Thomas Wolf hin. In der Praxis ist es in unserer Region üblich, am Ende des Zeugnisses eine sogenannte „Schlussformel“ anzubringen.
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG war der Arbeitgeber nicht verpflichtet sein „Bedauern“ über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszudrücken. Zur Begründung wird aufgeführt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden könne, bestimmte Emotionen zum Ausdruck zu bringen. Nach der nunmehr vorliegenden aktuellen Entscheidung ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, sich bei dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zu bedanken und ihm für die Zukunft „alles Gute und viel Erfolg“ zu wünschen. Auf eine derartige Schlussformulierung besteht kein Anspruch. Nach der Entscheidung des BAG (25.01.2022 – 9 AZR 146/21) gälte es, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen abzuwägen. Auf Arbeitgeberseite sei hierbei die Meinungs- und Unternehmerfreiheit zu berücksichtigen. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind die Bewerbungschancen und ggfs. auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Arbeitgeber könne nicht verpflichtet werden, seine inneren Gedanken und Gefühle im Zeugnis zum Ausdruck zu bringen. Die erhebliche Relevanz des Schutzes der negativen Meinungsfreiheit des Arbeitgebers schließe daher im Ergebnis ein Anspruch auf Erteilung der oft begehrten Schlussformel aus.
Es bleibt abzuwarten, ob sich Arbeitsgeber in Zukunft auf diese formelle Position zurückziehen und von der bisher üblichen Schlussformel absehen. Ein formeller Rechtsanspruch besteht jedenfalls nicht. Die Erteilung ist und bleibt damit ein schlichter Goodwill des Arbeitgebers und gehört nicht zu den zwingenden Angaben im Zeugnis – so Dr. Wolf.
Dr. Wolf, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Butzbach und Büdingen, www.wolf-arbeitsrecht.de